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Hauptwohnsitz
Ein Mitarbeiter kann nicht ohne weiteres dazu verpflichtet werden, berufsbedingt seinen Hauptwohnsitz in die Nähe des Betriebssitzes zu verlegen.
Dies trifft nach Aussage der Experten auch dann zu, wenn eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag fixiert wurde.
Im vorliegenden Fall hatte ein leitender Angestellter sich dazu verpflichtet, nach Ablauf der Probezeit den Wechsel des Hauptwohnsitzes vorzunehmen.
Als er mehr als fünf Jahre später immer noch zwischen seiner Wohnung am Betriebsort
und seinem Familienwohnsitz pendelte, focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag an, da der Angestellte trotz seiner Zusagen bei der Einstellung
und der schriftlichen Vereinbarung nie vorgehabt habe, seinen Wohnsitz zu verlegen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hielt die Anfechtung
allerdings für unwirksam, da der Arbeitgeber keine nachvollziehbaren, gewichtigen Gründe für die Wohnsitzverlegung nennen konnte.
Experten weisen auf die Entscheidung des Richters hin, dass Arbeitnehmer ohne Vorliegen besonderer Umstände, bei ihrer Einstellung Fragen nach
dem Wechsel des Hauptwohnsitzes wahrheitswidrig beantworten dürfen, ohne dass dies den Arbeitgeber zur Anfechtung des Vertrages wegen
arglistiger Täuschung oder zur Kündigung berechtige.
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