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Internetauktionen
Gebot bei Internet-Auktionen nicht immer rechtswirksam Käufer und Verkäufer, die ihre Ware online über
Internet-Auktionen verbzw. ersteigern wollen, sollten wissen, dass man sich auf Vertragsschlüsse
per E-Mail nicht stets verlassen darf – geschützter Passwortbereich hin oder her. Experten raten bei
Internet- Versteigerungen daher den Vertragspartnern zur zusätzlichen schriftlichen Bestätigung des
Deals per Post oder Fax. Dabei verweisen die Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein BMW
mit einem Startpreis von 49.000 Euro bei ebay zum Verkauf angeboten wurde. Mit einer so genannten
Sofort-Kauf-Option schlug ein Interessent unter Mitgliedsnamen zu und kaufte das Fahrzeug für 54.900 Euro.
Doch als der Verkäufer die Summe einforderte, widerrief der Käufer sein Gebot mit dem Hinweis,
dass nicht er, sondern sein 11- jähriger Sohn den Kauf getätigt habe. Er habe zwar das Modemkabel versteckt,
bevor er sich auf Geschäftsreise begab, doch der clevere Junior hatte einfach das Kabel seiner Playstation
benutzt, dann auf einer Diskette das Passwort gefunden und bei ebay die Sofortkaufsoption ausgelöst – mit
zweifelhaftem Erfolg. Die Richter glaubten der Erklärung des aufgebrachten Vaters und wiesen darauf hin,
dass ein Angebot per E-Mail allzu leicht manipuliert werden könne. Die Beweislast für die Gebotsabgabe
durch den Beklagten liege daher beim Kläger.
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