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Fiktive Reparaturkosten
Experten informieren Autofahrer, dass sie die objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach einem unverschuldeten Unfall geltend machen können,
obwohl das Fahrzeug nicht repariert worden ist, weil es zum Beispiel vorher verkauft wurde. Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet,
darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Die Experten weisen auf ein weiteres Urteil zu diesem Thema hin, wonach die fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
ohne Abzug des Restwertes erstattet werden müssen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt –
zum Beispiel, wenn er das Fahrzeug selbst repariert. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle,
als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
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