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Umzugskosten
Wer berufsbedingt umzieht, konnte bislang seine Umzugskosten nur steuerlich geltend machen, wenn sich die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsort um
mindestens eine Stunde verringerte. Experten weisen jedoch darauf hin, dass sich die Rechtsprechung auch einmal großzügiger zeigen kann.
So ließ das Finanzgericht Baden- Württemberg den Abzug von Umzugskosten in Höhe von rund 5.400 Euro zu, obwohl sich die Fahrzeit nur
um 46 Minuten pro Tag verkürzte. In der Begründung führten die Richter an, dass die angestellte Ärztin ihren Arbeitsplatz
künftig auch zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne. So sei von einer viel besseren Verfügbarkeit
der Arbeitnehmerin für Bereitschaftsdienst und Notfälle auszugehen, was aus Sicht des Arbeitgebers wichtig sei. Die Fahrzeitersparnis
und die jederzeitige Verfügbarkeit führe zu einer allgemeinen Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache wurde die Revision zugelassen. Bei den Umzugskosten kann man die
Kaution sparen.
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